_:vb2060912 "Wenn Sie planen, die Daten im Rahmen einer gewerblichen T\u00E4tigkeit zu nutzen, weise ich darauf hin, dass f\u00FCr die Durchf\u00FChrung von geologischen Untersuchungen im Sinne des \u00A7 3 Abs. 2 Geologiedatengesetz (GeolDG) \u2022 sp\u00E4testens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung eine Anzeige der Nachweisdaten gem. \u00A7 8 GeolDG an die zust\u00E4ndige Beh\u00F6rde zu erfolgen hat; dies gilt auch bei der Neubearbeitung von Daten; \u2022 die gewonnenen Fachdaten sp\u00E4testens drei Monate nach dem Abschluss der Untersuchung gem. \u00A7 9 GeolDG zu \u00FCbermitteln sind; \u2022 sp\u00E4testens sechs Monate nach Abschluss sind die Bewertungsdaten nach \u00A7 10 Abs. 1 GeolDG zu \u00FCbermitteln bzw. gem\u00E4\u00DF \u00A7 10 Abs. 2 und 3 GeolDG auf Anforderung zu \u00FCbermitteln."@de . _:vb2060912 .