Wenn Sie planen, die Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu nutzen, weise ich darauf hin, dass für die Durchführung von geologischen Untersuchungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Geologiedatengesetz (GeolDG) • spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung eine Anzeige der Nachweisdaten gem. § 8 GeolDG an die zuständige Behörde zu erfolgen hat; dies gilt auch bei der Neubearbeitung von Daten; • die gewonnenen Fachdaten spätestens drei Monate nach dem Abschluss der Untersuchung gem. § 9 GeolDG zu übermitteln sind; • spätestens sechs Monate nach Abschluss sind die Bewertungsdaten nach § 10 Abs. 1 GeolDG zu übermitteln bzw. gemäß § 10 Abs. 2 und 3 GeolDG auf Anforderung zu übermitteln.